[ Auszug: Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den
persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts
geändert ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]